Archiv für die Kategorie „Internetrecht“

USA: Wikipedia-Streik gegen Mediengesetz

Das geplante US-Gesetz »SOPA«, eigentlich gegen Piraterie gedacht, öffnet laut Wikipedia die Türen für Zensur. Durchgedrückt von der Film- und Musik-Industrie nimmt es ähnlich skurrile Züge an wie seinerzeit die Diskussion um deutsche Internetsperren. mehr…

Bundesgerichtshof: DENIC muss Domains bei offenkundigem Missbrauch löschen

Die Stelle für die Registrierung von .de-Domains muss Domains löschen, wenn es offensichtlich ist, dass sie nur zum Missbrauch angelegt wurden. mehr…

Neue Widerrufsbelehrung im Fernabsatzrecht

Zum 04.08.2011 ist eine Gesetzesänderung zum Widerruf bei Fernabsatzverträgen in Kraft getreten, die eine Änderung von Widerrufsbelehrungen gegenüber Verbrauchern erforderlich macht.
Mit Ablauf einer dreimonatigen Übergangsfrist müssen ab dem 05.11.2011 die Widerrufsbelehrungen auf den aktuellen Stand gebracht sein, um als eCommerce-Anbieter den Vorgaben des Gesetzgebers gerecht zu werden und dem potentiellen Risiko von Abmahnungen durch Dritte entgehen zu können.

Über den kurz bevorstehenden Ablauf der Übergangsfrist möchten wir Sie mit diesem Beitrag gerne informieren. Sofern Sie verpflichtet sind, eine Widerrufsbelehrung zur Verfügung zu stellen und derzeit noch keine aktualisierte Belehrung nutzen empfehlen wir daher, die Aktualisierung nun rechtzeitig durchzuführen.

Für die Widerrufsbelehrung wird seitens des Gesetzgebers ein Muster mit Gesetzesrang zur Verfügung gestellt, im Allgemeinen sollte man daher bei Nutzung des entsprechenden Musters “auf der sicheren Seite” sein. Gerne stellen wir Ihnen als Service nachfolgend eine auf diesem Muster basierende Vorlage als Grundlage für die eigene Widerrufsbelehrung zur Verfügung:

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Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Der Widerruf ist zu richten an:
Ihr Unternehmen, Ihre Anschrift, Ihre Telefax-Nummer

Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden.
Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.

Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

— Ende der Widerrufsbelehrung —

Ergänzender Hinweis: Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde.
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+++ ACHTUNG – KEINE RECHTSBERATUNG +++

Beachten Sie bitte unbedingt, dass es sich hierbei um keine Rechtsberatung handelt und dieser Text lediglich als ein Beispielmuster zu verstehen ist. Abhängig von Ihrer geschäftlichen Praxis können sich für Ihr eigenes Business unter Umständen abweichende Anforderungen ergeben. Im Zweifel sollten Sie daher bitte unbedingt den Rechtsbeistand Ihres Vertrauens konsultieren!

Quelle: domainfactory GmbH

Ich danke an dieser Stelle dem besten Webhoster im deutschsprachigen Raum, domainfactory GmbH , das ich diese Info meinen Besuchern zur Verfügung stellen darf!!!

Urteil: Geschäftlich genutzte Facebook-Seiten brauchen Impressum

Ein Urteil des Landgerichts Aschaffenburg zeigt, wie wichtig es für Firmen ist, dass ihre Facebook-Seiten über ein vollständiges Impressum verfügen. mehr…

Facebook und Google kämpfen vor dem Bundestag

Der umstrittene Datenschützer Thilo Weichert stellte vor dem Bundestag Google- und Facebook-Beauftragte zu Rede. Viel Anderes als Kritik von der einen und Unverständnis von der anderen Seite kamen nicht unbedingt dabei heraus. mehr…

Website-Betreiber oder Provider müssen für ehrverletzende Blogbeiträge haften

Auf eine Beschwerde hin muss der Betreiber regieren und nötigenfalls einen Beitrag entfernen – sonst kann auch er verklagt werden. mehr…

Urteil: Portalbetreiber müssen nicht immer für unzulässige Nutzerdaten haften

In aller Regel seien Vorabprüfungen von Inhalten durch Webbetreiber nicht erforderlich, entschied das Kammerbericht in Berlin. mehr…

Fernabsatz: Neue Vorschriften zum Widerruf

Im Mai wurde das Fernabsatzrecht überarbeitet, seit heute gelten die neuen Regelungen, durch die sich unter anderem die Vorschriften zum Wertersatz beim Widerruf ändern. Die Folge: die Widerrufsbelehrung muss angepasst werden. mehr…

EU arbeitet an einheitlichen Regeln für Online-Shopping

Künftig sollen Verbraucher bei allen Online-Käufen innerhalb der EU ein zweiwöchiges Widerrufsrecht haben, zudem sollen die Händler genauere Informationen zu Lieferbedingungen und Gesamtpreis machen müssen. mehr…

Ab dem 01.07.2011 ist der Versand von E-Mail-Rechnungen möglich

Offenbach, 16.06.2011 – Pressemitteilung von Deutscher Verband für Post,Informationstechnologie und Telekommunikation e.V. (DVPT)

Nahezu geräuschlos hat der Deutsche Bundestag am 9. Juni 2011 in 2. und 3. Lesung im Zuge des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 die elektronische Übermittlung von Rechnungen auch ohne die Verwendung einer elektronischen Signatur in eine umsatzsteuerliche Gleichstellung verabschiedet. Damit hat der Gesetzgeber eine notwendige Klarheit zur derzeitigen Praxis geschaffen und einen wichtigen Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet. Die verabschiedeten Änderungen des Umsatzsteuergesetzes, die vom 01.07.2011 an in Deutschland gelten werden, entsprechen im Übrigen den Richtlinien des EU-Rates zu Rechnungsstellungsvorschriften vom 13. Juli 2010. Hiernach sind zwingend ab dem 1. Januar 2013 Papier- und elektronische Rechnungen, die z. B. per E-Mail, als PDF- oder Textdatei (als E-Mail-Anhang oder Web-Download) übermittelt werden, zum Vorsteuerabzug zu berechtigen, ohne dass es einer Signatur bedürfe. Bislang haben die Finanzämter diese Rechnungen nicht zum Vorsteuerabzug akzeptiert.

Nun obliegt es jedem Unternehmen selbst, durch ein innerbetriebliches Steuerungsverfahren einen verlässlichen Prüfpfad zwischen einer Rechnung und einer Lieferung oder Dienstleistung zu schaffen. Der Unternehmer bestimmt selbst, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden können und der Rechnungsaussteller also tatsächlich den Zahlungsanspruch hat. Als Vorteil bei Verwendung eines Verfahrens nach dem De-Mail-Gesetz vom 28.04.2011 bleibt für den Rechnungsempfänger, dass sich eine Prüfung der Identität des Absenders (Echtheit der Herkunft) erübrigt. Ob die Rechnung echt, unversehrt und inhaltlich korrekt ist, prüft das Unternehmen in jedem Fall, unabhängig über welches Medium es beim Empfänger ankommt. Der Vorteil bei der Anwendung der jetzigen Neuregelung liegt also vor allem beim Absender. Der kann sicher sein, dass seine Rechnung unter erheblicher Kostenersparnis und schnell verschickt wurde.

Da sowohl die Deutsche Post AG mit dem E-Postbrief wie auch die künftigen Provider der De-Mail in ihren Erwartungen vor allem die Versender regelmäßiger Rechnungen in großen Stückzahlen und sonstiger Regelpost als Umsatzträger erwarten, dürfte sich nach Ansicht von DVPT-Vorstand Elmar Müller dort seit vergangener Woche erhebliche Ernüchterung breit gemacht haben.

Quelle: http://www.pressebox.de/pressefach/deutscher-verband-fuer-postinformationstechnologie-und-telekommunikation-ev-dvpt/meldungen


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